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Erkrankung - Verhinderung der Teilnahme am Unterricht

Laut Thüringer Schulordnung § 5 gilt:

 

(1) Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer
sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Schule unverzüglich von den Eltern unter Angabe des Grundes zu verständigen.


(2) Bei Erkrankung an mehr als drei aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist bei
Wiederbesuch der Schule eine Mitteilung der Eltern über die Dauer der Krankheit vorzulegen. Dauert die Erkrankung mehr als zehn Unterrichtstage, so kann die Schule
die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen. Häufen sich krankheitsbedingte
Schulversäumnisse oder bestehen an der Erkrankung Zweifel, so kann die Schule die
Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.